- audiatur et altera pars
- au|di|a|tur et ạl|te|ra pạrs 〈Rechtsw.〉 auch der andere Teil muss gehört werden (bei Rechtsstreitigkeiten) [lat.]
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Audiatur et altera parsDer alte lateinische, heute immer noch gültige Grundsatz des Prozessrechts bedeutet übersetzt »Man muss auch die Gegenpartei anhören« (wörtlich: »Auch der andere Teil möge gehört werden«). Er geht in seiner lateinischen Form zurück auf eine Stelle in der Tragödie »Medea« des römischen Dichters, Philosophen und Politikers Seneca (um 4 v. Chr. bis 65 n. Chr.). Heute gebraucht man den lateinischen Spruch ganz allgemein, um vor voreiligen Schlüssen, vor einem allzu raschen Urteil zu warnen und um auszudrücken, dass man sich eine abschließende Meinung erst dann bilden sollte, wenn man die Darstellung aller Beteiligten kennt.* * *
au|di|a|tur et ạl|te|ra pạrs [lat.] (bes. Rechtsspr.): man muss aber auch die Gegenseite hören.
Universal-Lexikon. 2012.